AGB der excent AG per 17.08.2023

Grundlegende Verpflichtungen beider Parteien

  1. Der Vertrag zwischen der Auftraggeberin und der excent kommt zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Punkte des Auftrages schriftlich oder mündlich vorliegen und von der Auftraggeberin und der excent akzeptiert sind.
  2. Liegen die grundlegenden Punkte nicht schriftlich vor, so gilt die Honorierung gemäss aktueller Honorarliste der excent, welche jederzeit auf der Webseite der excent einzusehen sind. Die Preisstruktur der excent orientiert sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Treuhandkammer.
  3. Die excent verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft, verantwortungsvoll, objektiv und sorgfältig, auf der Basis des Gesetzes und den Grundsätzen von Treu und Glauben zu betreuen. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt entsteht, der den Auftrag betrifft.
  4. Die excent handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr von der Auftraggeberin erteilt werden.
  5. Alle aus den treuhänderisch ausgeführten Handlungen entstehenden Rechte werden von der excent ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung der Auftraggeberin ausgeübt.
  6. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der excent durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.
  7. Die Auftraggeberin garantiert, dass das zu verwaltende Treugut nicht durch Rechtsverletzungen erworben wurde, dass sie selber keine Rechtsverletzung besonders nicht durch Verletzung des Geldwäschereigesetzes begehen wird, durch die die Tätigkeit der excent betroffen ist.

Instruktionen und Informationen

  1. Der Auftraggeberin bezeichnet der excent gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der betreffenden Personen.
  2. Sämtliche Instruktionen an die excent haben in schriftlicher Form bzw. per verschlüsseltes E-Mail zu erfolgen. Telefonisch erteilte Instruktionen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die excent ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion der Auftraggeberin auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen der Auftraggeberin so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird die Auftraggeberin von der excent jeweils sobald wie möglich informiert.
  3. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der excent sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die excent kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen. Die excent informiert die Auftraggeberin gemäss deren Instruktion. Sie hat die Möglichkeit der Zurückhaltung von Post und Informationen, sofern gesetzliche Verpflichtungen dazu bestehen.
  4. Die excent ist ermächtigt, die zuständigen Behörden gemäss ihren gesetzlichen Verpflichtungen über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und Auskunft über das treuhänderisch verwaltete Vermögen zu erteilen. Gegenüber anderen Personen und Unternehmen verpflichtet sich die excent für Ihre Angestellten und Beauftragten zur Geheimhaltung während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.
  5. Die excent wird von der Verschwiegenheitspflicht befreit, bei ausdrücklicher Einwilligung der Auftraggeberin (falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich); wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt werden; wenn Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern;
  6. Die excent hat das Recht, wenn nötig Drittpersonen zu der Erledigung des Auftrages heranzuziehen. Die excent hat darauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind.

Risiko und Haftung

  1. Die excent übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko der Auftraggeberin aus. Der excent dürfen aus der Verarbeitung, der Anlage, der Verwaltung und der Veräusserung des Treugutes keine Risiken erwachsen. Alle betreffenden Kosten und andern Lasten (z.B. Abschreibungen, Verluste, Bussen usw.) sind ausschliesslich vom wirtschaftlich Berechtigten zu tragen.
  2. Soweit die excent in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.
  3. Die excent haftet nur für grobfahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten wenn diese durch ein Gericht rechtskräftig bestätigt wurde. Von einer über den direkten finanziellen Schaden hinausgehenden Haftung ist die excent befreit (also von Schäden im Kausalzusammenhang). Dies gilt auch für alle Personen, denen die excent die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.

Vergütung, Ratenzahlung, Verzug

  1. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der excent alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt zu vergüten. Sollte der excent durch die Ausübung des Mandates Schaden entstehen verpflichtet sich der Auftraggeber diesen zu ersetzen, sofern es sich nicht um Schaden handelt, der durch grobfahrlässiges, vertragswidriges und durch ein Gericht rechtskräftig bestätigtes Verhalten der excent entstanden ist.
  2. Für die Ausübung des Mandates bezahlt die Auftraggeberin der excent Vergütungen gemäss Mandatsvereinbarung, welche integrierter Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Liegt keine schriftliche Mandatsvereinbarung vor, so gilt die Honorarliste der excent welche jederzeit auf der Webseite der excent eingesehen werden kann. Die Preisstruktur der excent orientiert sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Treuhandkammer.
  3. Erfolgt die Zahlung in Raten, so ist die excent berechtigt, einen Ratenzuschlag von CHF 20.00 pro Rate zu erheben.
  4. Der excent wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.
  5. Befindet sich die Auftraggeberin gegenüber der excent in Zahlungsverzug so ist die excent berechtigt aber nicht verpflichtet für jede Mahnung / Zahlungs-erinnerung eine Gebühr zu erheben:
  6. 1. Zahlungserinnerung: CHF 0.00
    2. Zahlungserinnerung: CHF 20.00
    3. Zahlungserinnerung: CHF 50.00
    Vom Zeitpunkt der Fälligkeit ist die excent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu berechnen.

Beendigung

  1. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich widerrufen werden.
  2. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. Sofern dem Widerruf eine Frist von mindestens drei Monaten vorangeht, gilt er nicht als zur Unzeit erfolgt.
  3. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs der Auftraggeberin. Die excent verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu besorgen, bis die Auftraggeberin oder seine Rechtsnachfolger das selber tun können, sofern die Beendigung des Auftrags deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechtsnachfolger können den Auftrag jederzeit widerrufen.
  4. Der excent kann den Auftrag sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass das zu verwaltende Treugut mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder durch solche erworben wurde oder die Auftraggeberin sich sonst rechtswidrig verhält oder sich die Geschäftstätigkeit moralischen oder ethischen Grundsätzen widerspricht oder sich die Auftraggeberin sich gegenüber der excent in Zahlungsverzug befindet. Für geleistete Arbeit wird der excent trotzdem wie vereinbart entschädigt.
  5. Die Auftraggeberin hat zu jeder Zeit und auch nach Beendigung der Zusammenarbeit ein Recht auf kostenlose Herausgabe der im Zusammenhang mit dem Mandat angelegten Unterlagen. Möchte der Kunde Daten (Sicherungen) welche über herkömmliche Office oder Adobe Formate hinausgehen und mit speziellen Softwarelösungen zusammenhängen (Therefore, Abacus, Selectline, TaxWare, etc.), wird von der excent eine Pauschale von CHF 750 pro angefangenes Gigabyte verrechnet.

Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB können nur schriftlich durch die excent abgeändert werden.
  2. Unsere Datenschutzerklärung und der Auftragsdatenbearbeitungsvertrag sind integrierter Bestandteil der AGB.
  3. Die Auftraggeberin wird mindestens drei Monate vor allfälligen Änderungen der AGB informiert.
  4. Enthalten die AGB und die Mandatsvereinbarung widersprüchliche Angaben, so gilt die Mandatsvereinbarung prioritär.
  5. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Treuhandgesellschaft, also Wollerau/SZ.

 

UND/ODER MIT IHR VERBUNDENE UNTERNEHMEN. ALLE RECHTE VORBEHALTEN. NUTZUNGSBEDINGUNGEN UND DATENSCHUTZ.

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