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News 22. Mai 2024

Grenzüberschreitendes Homeoffice: Was zu beachten ist.

Die aktuellen Bestimmungen für Homeoffice (Telearbeit) von Beschäftigten, die in EU/EFTA-Staaten leben und für Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, erlauben es Mitarbeitenden, bis zu 49.9% ihrer Arbeitszeit im Homeoffice in ihrem Wohnsitzstaat zu verbringen, ohne ihre Anbindung an die Schweizer Sozialversicherungen zu verlieren. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn mindestens 50% der Gesamtanstellung bei einem oder mehreren Schweizer Arbeitgebern liegt.

Zu beachten ist, dass diese Regelung nur diejenigen Staaten betrifft, die eine Zusatzvereinbarung mit der Schweiz unterzeichnet haben. Dazu zählen unter anderem Deutschland, Frankreich und Italien. Mitarbeitende, die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen eine G-Bewilligung besitzen, während Personen mit einer B- oder C-Bewilligung in der Schweiz nicht unter diese Regel fallen.

Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers

Arbeitgeber tragen die Verantwortung dafür, die korrekte Unterstellung ihrer Mitarbeitenden in den Sozialversicherungen sicherzustellen. Dies schliesst die Pflicht ein, die persönlichen Umstände der Mitarbeitenden, wie Wohnsitz und Ort der Tätigkeit, jährlich zu überprüfen. Diese Abfrage muss aktiv und regelmässig (mind. Jährlich) durch den Arbeitgeber mittels eines Formulars erfolgen, welches vom Mitarbeitenden zu unterschreiben ist.

Folgen von Fehlern und Missbrauch

Sollte ein:e Mitarbeitende:r die Tätigkeit im Ausland nicht korrekt angeben, haftet diese:r für die daraus resultierenden Konsequenzen. Auch Arbeitgeber, die nicht ausreichend die Angaben überprüfen oder Änderungen im Lebensmittelpunkt der Mitarbeitenden nicht aktuell halten, können zur Verantwortung gezogen werden.

Eine mögliche Folge könnte der Verlust der Unfalldeckung aufgrund falscher Sozialversicherungs-unterstellung sein, was im Falle von Verletzungen oder Invalidität erhebliche Kosten verursachen kann. Diese könnten in die Millionenhöhe gehen, und die fehlende Deckung kann schwerwiegende finanzielle Auswirkungen sowohl für die Arbeitnehmenden als auch für den Arbeitgeber haben.

Die Einhaltung dieser Regelungen erfordert eine sorgfältige Überwachung und Verwaltung seitens der Arbeitgeber, um sicherzustellen, dass sowohl die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind als auch die Interessen der Mitarbeitenden gewahrt bleiben. Die Möglichkeit, bis zu 49% der Arbeitszeit im Ausland zu verbringen, bietet viele Chancen, setzt jedoch eine klare Kommunikation und strenge Compliance-Massnahmen voraus.

Notwendigkeit des A1-Formulars

Um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungen korrekt angewandt werden, ist es notwendig, für die im Homeoffice arbeitenden Mitarbeitenden ein A1-Formular zu beantragen. Dieses Formular bestätigt, welches Sozialversicherungssystem für die Mitarbeitenden gilt. Es ist entscheidend, da nur mit diesem Dokument die korrekte Unterstellung verbindlich nachgewiesen werden kann.

G-Bewilligungen und deren Nutzungsmöglichkeiten

Die Regelung, die es erlaubt, bis zu 49.9% der Arbeitszeit im Ausland zu verbringen, ist ausschliesslich für Arbeitnehmende mit einer G-Bewilligung zugänglich. Diese Art der Aufenthaltsbewilligung wird an Grenzgänger vergeben, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz arbeiten. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt sicher, dass die Sozialversicherungen des Arbeitnehmers weiterhin in der Schweiz angewandt werden.

Beschäftigte mit B- und C-Bewilligung

Arbeitnehmende mit einer B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) oder C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) gelten gemäss den Schweizer Behörden als in der Schweiz wohnhaft. Somit fallen sie nicht unter die Regelung, die es erlaubt, bis zu 49.9% ihrer Arbeitszeit im Ausland im Homeoffice zu arbeiten. Für diese Mitarbeitenden wird eine Tätigkeit im Ausland als Workation betrachtet, also als Arbeiten während eines Aufenthalts im Ausland, beispielsweise im Rahmen von Ferien oder längeren Besuchen.

Was B- und C-Bewilligungen beachten müssen

Diese Mitarbeitenden können grundsätzlich in begrenztem Umfang grenzüberschreitend arbeiten, solange bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitszeiten und Tätigkeiten den Bestimmungen der jeweiligen Sozialversicherungen in der Schweiz entsprechen. Eine Missachtung dieser Regeln kann zu Problemen bei Versicherungsleistungen und rechtlichen Konsequenzen führen.

Zusätzlich wird den Arbeitgebern empfohlen, die Beschäftigten mit B- und C-Bewilligung regelmässig auf ihre Aufenthaltsregelungen und die korrekte Unterstellung in den Sozialversicherungen hinzuweisen.

 

 

Über excent

Als Schweizweit tätiges Unternehmen mit Hauptsitz in Wollerau und Niederlassungen in Zürich, Affoltern am Albis und Zug ist die excent AG in den Gebieten Payroll/Lohnwesen, Accounting/Buchführung und Fiduciary/Treuhand aktiv.

Der Erfolg der excent wird dabei getragen von einem Team erfahrener Generalisten und kompetenter Spezialisten, die gleichermassen über methodische Kompetenz wie spezifisches Fachwissen verfügen. Im Zentrum aller Tätigkeiten steht die Wahrung und Vertretung der Interessen unserer Klienten.

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