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excent News 05. Februar 2021

Quellensteuer-Neuerungen per 01. Januar 2021

Mit dem Jahreswechsel zu 2021 änderten sich zum Teil grundlegende Richtlinien der Quellenbesteuerung von 1995. Ziel war es allfällige Verletzungen der Personenfreizügigkeit zu beheben und zudem eine Vereinheitlichung der kantonalen Handhabungen zu erreichen.

Folgend gehen wir gerne auf die Neuerungen ein und zeigen anhand von Berechnungsbeispielen die Auswirkungen auf die Lohnabrechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Dokumentation nur einen Teil des Kreisschreiben 45 abdeckt, welches die neue QST-Handhabung präzisiert.

Steuererklärung

Bis zum 31.12.2020 war es nur quellenbesteuerten Personen, mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz, ab einem gewissen Lohn möglich, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Dies ändert sich nun.

Neu können alle quellenbesteuerten Personen eine Steuererklärung auf Gesuch einreichen. Der Antrag hierzu muss zwingend bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Beachtet werden muss zudem, dass wenn einmal eine Steuererklärung eingereicht wurde, dies eine jährliche Pflicht zur Folge hat. Der Entscheid zum Antrag einer nachträglich ordentlichen Veranlagung sollte daher genauestens analysiert und und am besten mit Ihrem excent Steuerberater besprochen werden.

Eine Plicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht zudem weiterhin für quellenbesteuerte Personen, welche jährlich mehr als CHF 120’000.-. resp. in Genf mehr als CHF 500’000.- verdienen.

Quasi-Ansässigkeit bei der Quellensteuer

Eine Neuheit bringt die QST Reform 2021 in Bezug auf Quasi-Ansässige. Hatten sie bis anhin nicht die Möglichkeit eine Steuererklärung in der Schweiz einzureichen, wird dies nun ermöglicht.

Zu beachten ist jedoch, dass als Voraussetzung im entsprechenden Steuerjahr mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerpflichtig sind. Berücksichtigt in dieser Berechnung werden zudem auch die Bruttoeinkünfte des Ehepartners.

Der Antrag kann grundsätzlich jedes Jahr gestellt werden.

Berechnung Recht auf Quasi-Ansässigkeit

Resultat: Voraussetzung zur Qualifizierung der Quasi-Ansässigkeit wird erfüllt.

Änderungen für den Arbeitgeber

Neu ist grundsätzlich die Quellensteuer im Wohnsitzkanton des Mitarbeiters zu deklarieren. War es bis 31.12.2020 noch möglich alle Mitarbeiter im Sitzkanton des Arbeitgebers abzurechnen, fällt diese Option neu weg. Gerade bei interkantonal tätigen Unternehmen kann dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Allfällige Korrekturen von Deklarationen sind zudem neu auch nur noch bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Weiter ist zu beachten, dass in der Vergangenheit bewilligte Rulings, welche neu der QST Reform 2021 widersprechen, ihre Wirksamkeit verlieren. Es ist zu empfehlen, sämtliche Rulings daraufhin zu prüfen.

Auch empfehlen wir bei ausserperiodischen Lohnzahlen, wie z.B. Antrittsboni, Abgangsentschädigungen und Lohnfortzahlungen während einer Freistellung das Kreisschreiben 45 dazu genauestens zu prüfen. Dies vor allem wenn noch ein grenzüberschreitender Faktor hinzukommt.

Änderungen in der Berechnung der QST

Einer der grundlegendsten Änderung bei der Quellensteuer ist die Unterteilung der Lohnarten in periodische und aperiodische Leistungen. Um eine korrekte Satzbestimmung und somit Berechnung der Quellensteuer zu vorzunehmen, ist eine sorgfältige Überprüfung der Lohnarten unverzichtbar.

Periodische Leistungen sind regelmässige Lohnbestandteile (gemäss Lohnausweis, Ziffer 1), wie zum Beispiel Lohn und Kinderzulagen.

Aperiodische Leistungen sind Lohnbestandteile, welche unregelmässig anfallen, wie z.B. Auszahlung von Überstunden, Bonuszahlungen und Prämien (gemäss Lohnausweis, Ziffer 3).

Wie erwähnt, wird die Qualifikation der Periodizität zur Satzbestimmung herangezogen.

Die Berechnung des satzbestimmenden Lohnes bei untermonatigen Ein-und Austritten

Ab 2021 wird diese Berechnung einheitlich von allen Kantonen auf 30 Kalendertage pro Monat vorgenommen. Dabei werden die periodischen Leistungen zunächst auf 30 Kalendertage berechnet und anschliessend werden die aperiodischen Leistungen hinzu addiert.

Die Berechnung des satzbestimmenden Lohnes bei 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist grundsätzlich im Monat der Auszahlung zu besteuern. Ist im Arbeitsvertrag keine monatliche Auszahlung vorgesehen oder ist diese betriebsunüblich (kumulative Voraussetzungen), ist eine monatliche Auszahlung nicht zulässig um eine Glättung des Steuersatzes zu ermöglichen.
Da es sich beim 13. Monatslohn um eine periodische Leistung handelt wird diese folglich bei untermonatigen Ein-und Austritten, sowie bei Teilzeit zur Bestimmung des satzbestimmenden Lohnes hochgerechnet.

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